29.01.2015

BSVV gegen Absenkung der Promillegrenze für Radfahrer

Vom 28. bis 30. Januar 2015 findet in Goslar der Deutsche Verkehrsgerichtstag statt. Auf diesem wird auch diskutiert, ob die Promillegrenze für Radfahrer, abgesenkt werden muss.

Zurzeit liegt die Grenze der strafbewehrten, so genannten absoluten Fahruntüchtigkeit nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille.

Eine Bestrafung von Radfahrern bei geringerer Alkoholisierung verlangt den Nachweis alkoholbe-dingter Ausfallerscheinungen, wie schlingerndes Fahren, Unfall oder Sturz.


In Goslar diskutieren dieser Tage Rechts- und Medizinexperten, ob wegen der zunehmenden Verkehrsdichte diese Promillezahl abgesenkt werden muss, da nunmehr auch Fahrradfahrer andere Verkehrsteilnehmer stärker gefährden könnten.

Die Brandenburgische Strafverteidigervereinigung spricht sich gegen eine solche Verschärfung aus.

Bei dem Delikt der Trunkenheitsfahrt handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Geahndet wird ein Verhalten, welches potentiell gefährlich für andere Rechtsgüter ist.

Ein betrunkener Autofahrer gefährdet andere Verkehrsteilnehmer erheblich, da bei Unfällen an-dere Verkehrsteilnehmer schwer verletzt oder gar getötet werden können. Insofern stellt ein betrunkener Kraftfahrzeugfahrer eine besondere Gefahr dar und die niedrigere Promillezahl für die absolute Fahruntüchtigkeit ist angemessen.

Ein unter Alkohol stehender Radfahrer gefährdet dagegen in erster Linie sich selbst und es sind seltener schwere Verletzungen zu erwarten. In Betracht kommen eher nur Sachschäden. Soweit es zu einem Unfall kommt, macht sich der Radfahrer dann zudem auf jeden Fall wegen fahrlässiger Körperverletzung, Sachbeschädigung und auch wegen Trunkenheitsfahrt strafbar.


Es besteht daher kein Bedarf, dass das vergleichsweise geringgefährlichere Radfahren unter Alkoholeinfluss in ähnlicher Form zu verfolgen wie das Autofahren unter Alkohol.

Im Gegenteil, eine gleiche Verfolgung könnte dazu führen, dass ein Kneipenbesuch, der bisher bewusst mit dem Rad durchgeführt wird, doch wieder mit dem Auto erfolgt, da sowieso mit ähnlichen Sanktionen zu rechnen ist.

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